Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
(vom 20. Dezember 1990, BGBl. I S. 2954, 2954, zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.12.1997, BGBl. I S. 3094, und durch
Art. 2 Abs. 5 des Gesetztes vom 17.12.1997, BGBl. I S. 3108, sowie durch
Art 1 des Gesetzes vom 18.05.2001, BGBl. I S. 904)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281, S. 31 ff.).
Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- §
1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
- §
2 Öffentliche und nichtöffentliche Stellen
- §
3 Weitere Begriffsbestimmungen
- §
3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
- §
4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- §
4a Einwilligung
- §
4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über-
und zwischenstaatliche Stellen
- §
4c Ausnahmen
- §
4d Meldepflicht
- §
4e Inhalt der Meldepflicht
- §
4f Beauftragter für den Datenschutz
- §
4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
- §
5 Datengeheimnis
- §
6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
- §
6a Automatisierte Einzelentscheidung
- §
6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen
- §
6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
- §
7 Schadensersatz
- §
8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche
Stellen
- §
9 Technische und organisatorische Maßnahmen
- §
9a Datenschutzaudit
- §
10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
- §
11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
im Auftrag
- Zweiter Abschnitt: Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Erster Unterabschnitt: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- §
12 Anwendungsbereich
- §
13 Datenerhebung
- §
14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
- §
15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
- §
16 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen
- §
17 weggefallen
- §
18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
- Zweiter Unterabschnitt: Rechte des Betroffenen
- §
19 Auskunft an den Betroffenen
-
§
19aBenachrichtigung
- §
20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten;
Widerspruchsrecht
- §
21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- Dritter Unterabschnitt: Bundesbeauftragter für den Datenschutz
- §
22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- §
23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- §
24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten
- §
25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
- §
26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
- Dritter Abschnitt: Datenverarbeitung nichtöffentlicher Stellen
und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Erster Unterabschnitt: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- §
27 Anwendungsbereich
- §
28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene
Zwecke
- §
29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
Zwecke der Übermittlung
- §
30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
- §
31 Besondere Zweckbindung
- §
32 weggefallen
- Zweiter Unterabschnitt: Rechte des Betroffenen
- §
33 Benachrichtigung des Betroffenen
- §
34 Auskunft an den Betroffenen
- §
35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- Dritter Unterabschnitt: Beauftragter für den Datenschutz,
Aufsichtsbehörde
- §
36 weggefallen
- §
37 weggefallen
- §
38 Aufsichtsbehörde
- §
38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
datenschutzrechtlicher Regelungen
- Vierter Abschnitt: Sondervorschriften
- §
39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
- §
40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
- §
41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch die Medien
- §
42 Datenschutzbeauftragte der Deutschen Welle
- Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
- §
43 Bußgeldvorschriften
- §
44 Strafvorschriften
- Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften
- §
45 Laufende Verwendungen
- §
46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen,
dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht
durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nichtöffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder
die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten,
nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene
Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen
sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur
Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften
beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des
Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland
erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine
Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine
verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im
Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche
Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im
Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht, sofern Datenträger nur zum Zwecke des Transits durch das
Inland eingesetzt werden. § 38
Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 2 Öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der
Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen
gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe
der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes
und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer
Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet
ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des
Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher
Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die
absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische
Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des
privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen.
Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne
dieses Gesetzes.
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede
nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die
gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich
ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren
und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet
der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren
personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer
weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter
personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch
Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen
Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten
einsieht oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten,
um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener
Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es
sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart,
dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand
an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können. (6a) Pseudonymisieren
ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale
durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen
auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die
personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder
nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.
Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen
Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen,
die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag
erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse
oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit,
Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind
Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus
durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert
verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den
Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an
dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten
wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere
ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung
Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in
einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck
steht.
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne
seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt
oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der
Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen
erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist
er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat,
von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach
den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese
rechnen muss,
zu unterrichten.
Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist
die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von
Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die
Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen
des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die
Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben
aufzuklären.
§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien
Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen
Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den
Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die
Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die
Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer
Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist
sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer
Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die
Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt
würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die
Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des
bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die
Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an
über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten §
15 Abs. 1, § 16
Abs. 1 und §§ 28
bis 30
nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und
Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten
erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach
Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz
oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder über-
oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung
unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an
dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in
Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht
gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur
Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes
aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über-
oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der
Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre
Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung
aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder
einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind;
insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die
Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das
Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden
Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und
Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16
Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen
von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu
rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder
wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den
Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt
werden.
§ 4c Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als
die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig,
sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem
Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung
von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des
Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines
Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der
verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder
geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen
Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des
Betroffenen erforderlich ist oder
6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information
der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit
oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können,
zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf
hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige
Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von
Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b
Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle
ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts
und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die
Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder
verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche
Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen
Entscheidungen mit.
§ 4d Meldepflicht
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer
Inbetriebnahme von nichtöffentlichen verantwortlichen Stellen der
zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen
verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und
Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz nach Maßgabe von § 4e
zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle
einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche
Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet
oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und
entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
mit den Betroffenen dient.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um
automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig
personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung oder
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung
gespeichert werden.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die
Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der
Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine
Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die
Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten,
seiner Leistung oder seines Verhaltens,
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine
Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen
dient.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den
Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht
nach § 4g
Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die
Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz zu wenden.
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind,
sind folgende Angaben zu machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche
oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die
mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen
Daten oder Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten
mitgeteilt werden können,
7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu
beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9
zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
§ 4d
Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten
Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der
meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene
Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen
Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nichtöffentliche
Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme
ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn
personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt
sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nichtöffentliche
Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen.
Soweit auf Grund der Struktur einer öffentlichen Stelle
erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nichtöffentliche Stellen
automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle
unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck
der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben,
verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der
Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden,
wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person
außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche
Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen
Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten
für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen
oder nichtöffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist
in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes
weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den
Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, bei nichtöffentlichen Stellen auch auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über
die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse
auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon
durch den Betroffenen befreit wird
.
(5) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen haben den
Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den
Datenschutz wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung
dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in
Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der
verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat
insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme,
mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu
überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu
unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen
Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses
Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit
den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut
zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der
verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e
Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen
zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d
Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach
§ 4e
Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.
Im Fall des § 4d
Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.
(3) Auf die in § 6
Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine
Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit
dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen
Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter
entscheidet die oberste Bundesbehörde.
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu
nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen
Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf
das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19,
34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20,
35)
können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise
gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und
ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle
die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen
wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an
die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der
Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu
unterrichten. Die in § 19
Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und
der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit
sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung
speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das
weitere Verfahren nach § 19
Abs. 6.
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge
nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung
einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung
eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses
ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch
geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der
verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer
Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete
Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen
Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist
verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19
und 34
erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten
Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig,
soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte
Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind
durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten
ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen
sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur
Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten
Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung
entsprechend §§ 19a
und 33
zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur
Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige
Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und
Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf
einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert
oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
1. über ihre Identität und Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des
Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19,
20, 34
und 35
ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden
Maßnahmen
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt
hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu
tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen
Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum
unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine
Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig
erkennbar sein.
§ 7 Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach
diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger
dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht
entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen
des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche
Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen
durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über
den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten
einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von
einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem
Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen
in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf
einen Betrag von 250 000 Deutsche Mark begrenzt. Ist auf Grund
desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten,
der insgesamt den Höchstbetrag von 250 000 Deutsche Mark übersteigt,
so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen
speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage,
die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(5) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind
die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend
anzuwenden.
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die selbst oder im
Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen,
haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,
die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses
Gesetzes, insbesondere die in der Anlage
zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 9a Datenschutzaudit
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen
des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten
durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke
der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die
Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit
des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie
schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9
erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen
auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in
denen die in § 12
Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu
unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in
§ 6 Abs. 2 und in § 19
Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das
für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige
Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt
der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft
die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die
speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung
personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird
ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der
Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes
oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher
Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne
oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines
Entgelts, nutzen kann.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen
erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften
über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6,
7
und 8
genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der
Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen,
wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die
technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige
Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei öffentlichen
Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der
Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des
Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht,
dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere
Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den
Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5,
9,
43
Abs. 1, Abs. 3 und 4 sowie § 44
Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 und Abs. 2 nur die Vorschriften über die
Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
1. a) öffentliche Stellen,
b) nichtöffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die
Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht
und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§ 18,
24
bis 26
oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der
Länder,
2. die übrigen nichtöffentlichen Stellen, soweit sie
personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen
geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4
f , 4
g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder
Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen
durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein
Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche
Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist,
gelten die §§ 12
bis 16,
19
bis 20
auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23
Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige
dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben,
verarbeitet oder genutzt, gelten an Stelle der §§ 13
bis 16,
19
bis 20
der § 28
Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33
bis 35,
auch soweit personenbezogene Daten weder automatisiert verarbeitet
noch in nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt oder
dafür erhoben werden.
§ 13 Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre
Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle
erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer
nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die
Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) ist nur zulässig, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines
wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a
Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder
eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen
oder rechtlichen Gründen außer Stande ist, seine Einwilligung zu
geben,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich
gemacht hat,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend
erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die
Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die
Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch
sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen,
8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich
ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann oder
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung
über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen
Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder
Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich
ist.
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten
ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für
die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist
keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur
zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt,
und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des
anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche
Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können
oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei
denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluß der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne
des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur
Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte
einer anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich
ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß
der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung
auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht
vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und
Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung
von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle dient.
Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und
Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche
Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden
Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
liegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14
zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen
des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die
Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur,
ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an
den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass
besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung
besteht. § 10
Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für
den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur
unter den Voraussetzungen des § 14
Abs. 2 zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend,
sofern sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende
Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt
werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder
eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit
unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch
dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des
Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich
überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten
innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
§ 16 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche
Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden
Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen
vorliegen, die eine Nutzung nach § 14
zulassen würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten
glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14
Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2
unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung
seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er
davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung
die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des
Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur
für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf
hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist
zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und
die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 17 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes
weggefallen
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des
Bundeseisenbahnvermögens, sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der
Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die
Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich
die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über
den Datenschutz sicherzustellen. Das Gleiche gilt für die Vorstände
der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der
eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre automatisierten
Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e
sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen.
Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten
Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht
nach § 19
Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden. Für
automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise
mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst
werden.
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich
auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten
weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die
Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die
personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht
automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt,
soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen,
und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht
außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten
Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das
Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb
gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden
dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und,
soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des
Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung
dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit
der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung
zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung
nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und
rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der
mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In
diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein
Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen,
soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im
Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des
Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 19a Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er
von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle
sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger
oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er
nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung
vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung
zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder
der Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten
durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen
Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3
abgesehen wird.
(3) § 19
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten;
Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder
automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem
Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise
festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in
nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen,
wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der
in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich
ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in
nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu
sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und
sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte
Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene
dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung
ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift
zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch
in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu
sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die
Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden
und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr
erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt
oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich
ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
wenn sie nicht gesperrt wären
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung
bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit
der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen
einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben
wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) §
2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen
des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten
durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Dritter Unterabschnitt
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte
der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss
bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte
ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern
folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das
Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann
üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum
Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung
seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er
untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern
eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht des
Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die für
die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des
Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu
besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten
Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm
versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines
Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter
mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der
Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser
es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe
vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus
dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses
erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene
Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde
wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der
Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung
seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern
Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt
erhält. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die
Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in
seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut
haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der
Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der
Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht
des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung
von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert
werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses,
verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über
solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des
Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,
Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für
den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97,
105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie §
116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung,
soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß
fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber
zu informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden,
wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die
Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn
die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
§ 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an,
in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des
Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des
Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung
endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der
Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das
Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind
entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 des
Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der
Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S.
2007), mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen
Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit
von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den
§§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das
Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit
als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der
Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum
Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem
letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu
durchlaufenden Amt befunden hat.
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen
Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über
den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den
öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene
Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post-
und Fernmeldeverkehrs, und
2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der
Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des
Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach
§ 9
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz unterliegen, unterliegen
nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die
Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in
bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber
zu berichten. Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen
auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung,
wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im
Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Bei den Bundesgerichten ist die unmittelbar der Rechtsprechung
dienende Tätigkeit der Richter von der Kontrolle ausgenommen.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den
Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen,
insbesondere in die gespeicherten Daten und in die
Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit
der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in § 6/a>
Abs. 2 und § 19
Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem
Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders
Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die
oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft
oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden
würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen
Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des
Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln
bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten,
verbinden. § 25
bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
in den Ländern zuständig sind.
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere
Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so
beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten
Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand
oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu
bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet
der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder
auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten,
insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte
Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen
enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Bundesbeauftragten
getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten
Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine
Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem
Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er
unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über
wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der
Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und
Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des
Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung
geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und
Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes
nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen
Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12
Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung
des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten.
Die in § 25
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den
Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder
Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen
Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über
den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den
Aufsichtsbehörden nach § 38
hin. § 38
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nichtöffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher
Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit
personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in
oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür
erhoben werden durch
1. nichtöffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der
Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten
erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten an Stelle
des § 38
die §§ 18,
21
und 24
bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von
nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um
personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer
automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln
personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung
eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen
dient,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse
der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die
die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret
festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder
genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch
zulässig:
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche
Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist,
oder
3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn
es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über
Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbeziehung,
c) Namen,
d) Titel,
e) akademische Grade,
f) Anschrift und
g) Geburtsjahr
beschränken
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder
Nutzung hat, oder
4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses
Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich
1. auf strafbare Handlungen,
2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche
Rechtsverhältnisse
beziehen.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der
Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung
für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache
zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über
die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach
Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene
Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten
Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der
Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann.
Widerspricht der Betroffenen bei dem Drittten, dem die Daten nach
Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung zum
Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat
dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese
nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist nichtöffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen
der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den
Voraussetzungen des § 14
Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf
hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der
Betroffene nach Maßgabe des § 4a
Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder
eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen
oder rechtlichen Gründen außer Stande ist, seine Einwilligung zu
geben,
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich
gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher
Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich
ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser
Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen
erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten
Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen
geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1
genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige
eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder
Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von
Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist
dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt
selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen
des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt
oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig,
wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche
und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder
gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck
verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit
der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für
personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im
Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit
ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an
Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den
Voraussetzungen des § 4a
Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke
der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern
personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere
wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem
Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig,
wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung,
Speicherung oder Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei
denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
offensichtlich überwiegt.
§ 28
Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig,
wenn
1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein
berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat
oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28
Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1
Buchstabe a sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten
Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der
übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im
automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem
Dritten, dem die Daten übermittelt werden.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder
gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare
Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille
des Betroffenen aus dem zu Grunde liegenden elektronischen oder
gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger
der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus
elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei
der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten
gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28
Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke
der Übermittlung in anonymisierter Form
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und
gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung
des Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken
erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Veränderung hat,
oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit
nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre
Speicherung unzulässig ist.
(4) § 29
gilt nicht.
(5) § 28
Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 32 Meldepflichten
weggefallen
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne
Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der
Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen
Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig
zum Zwecke der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen
gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung
und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der
Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die
Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen
des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder
der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines
Dritten, geheim gehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der
verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der
Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine
Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig
ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen
Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse
an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie
sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht
haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten
handelt (§ 29
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen
Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7
abgesehen wird.
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne
Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der
Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen
Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig
zum Zwecke der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen
gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung
und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der
Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die
Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen
des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder
der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines
Dritten, geheim gehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der
verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der
Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine
Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig
ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen
Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse
an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie
sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht
haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten
handelt (§ 29
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen
Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7
abgesehen wird.
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene
Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen
oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das
Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt
und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen
werden kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für
die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich
ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet
werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres
beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende
Speicherung nicht erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die
Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte
Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene
dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung
ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift
zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren
Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen
Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung außer in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht
werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und
zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des
Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine
Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese
Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung
bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit
der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen
einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben
werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt
oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich
ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
wenn sie nicht gesperrt wären.
Dritter Unterabschnitt
Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde
§ 36 Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz
weggefallen
§ 37 Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
weggefallen
§ 38 Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit
diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder
die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus
nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der
Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1
Abs. 5. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten
nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die
Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere
Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende
Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen
dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest,
so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den
Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen
Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die
Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen
zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle
zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21
Satz 1 und § 23
Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d
meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach
§ 4e
Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Das
Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e
Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren
Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf
Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten
Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde
übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu
betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können
geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4g
Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und
die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24
Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen
zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und
anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die
Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen,
dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9
Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder
organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln
dieser Art, insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des
Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz
einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der
Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes
nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung
des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht
besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen
bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes
im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses
Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
datenschutzrechtlicher Regelungen
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen
von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für
Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von
datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde
unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr
unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit
verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht
zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der
verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt
werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine
nichtöffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete
Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder
genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes
Gesetz zugelassen ist.
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder
gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche
Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist nur zulässig,
wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für
andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschrift des
Absatzes 3 einzuhalten.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies
nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben
nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.
(4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.
§ 41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
Medien
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder
gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies
nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben
nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
die Medien
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von
Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu
eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den
Vorschriften der §§ 5,
9
und 38a
entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen
Haftungsregelung entsprechend § 7
zur Anwendung kommen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur
Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind
diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für
dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in
seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über
die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu seiner Person
gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch
mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil geschlossen werden kann,
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten
Daten die journalistische Aufgabe der Deutschen Welle durch
Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften
dieses Gesetzes die §§ 5,
7,
9
und 38a.
An Stelle der §§ 24
bis 26
gilt § 42,
auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den
Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des
Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren,
wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten
für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der
Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über
den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst-
und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den
Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der
Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht.
Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines
Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt
der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23
bis 26
trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die § 4f
und 4g
bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4d
Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e
Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f
Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6,
einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
3. entgegen § 28
Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der
Betroffene Kenntnis erhalten kann,
4. entgegen § 28
Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
5. entgegen § 29
Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und
Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29
Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte
Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse
aufnimmt,
7. entgegen § 29
Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
8. entgegen § 33
Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
benachrichtigt,
9. entgegen § 35
Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
10. entgegen § 38
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme
nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38
Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten
Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16
Abs. 4 Satz 1, § 28
Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29
Abs. 4, § 39
Abs. 1 Satz 1 oder § 40
Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er
sie an Dritte weitergibt, oder
6. entgegen § 30
Abs. 1 Satz 2 die in § 30
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40
Abs. 2 Satz 3 die in § 40
Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43
Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der
Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende Verwendungen
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten,
die am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes]
bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem
Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung
zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in
Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung
gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen
personenbezogener Daten, die am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung
dieses Gesetzes] bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach
diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung
zu bringen.
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff
Datei verwendet, ist Datei
1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte
Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann
(automatisierte Datei), oder
2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig
aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und
ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass
sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden
können.
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff
Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken
dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt;
dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen
Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
werden sollen.
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff
Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb
der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene
sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
Anlage (zu § 9
Satz 1)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder
genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche
Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen
des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen
zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden
personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren
(Zutrittskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten
genutzt werden können (Zugangskontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer
Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und
dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach
der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der
elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer
Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert
oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener
Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist
(Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und
festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogenen Daten in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt
worden sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers
verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige
Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene
Daten getrennt verarbeitet werden können.
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