Grundsätze des BDSG

Grundsatz der Datensparsamkeit
Die
 Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen muss sich an dem Ziel ausrichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Soweit es möglich ist, sollten Daten  pseudonymisiert werden.

Grundsatz der Verantwortlichkeit
Jede Organisation die personenbezogene Daten besitzt, kann für ihre Arbeit verantwortlich gemacht werden. Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist für Kontrollzwecke zu dokumentieren. 

Grundsatz der Rechtmäßigkeit
Für die Verarbeitung von personenbezogene Daten muss eine gesetzliche Grundlage bestehen. 

Grundsatz der Datensicherheit
Die Verfügbarkeit personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit sind sicherzustellen. Vor allem ist ein Schutz vor Missbrauch und Manipulation einzurichten.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen zur Datensicherheit sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck stehen.

Grundsatz der Partizipation
Jeder Betroffene sollte wissen (eventuell auch mitbestimmen können), wer welche Daten verarbeitet und weitergibt.

 

Der Betroffene hat eine besondere Stellung im BDSG ...