Grundsätze des BDSG
Grundsatz
der Datensparsamkeit
Die Gestaltung und
Auswahl von Datenverarbeitungssystemen muss sich an dem Ziel ausrichten,
keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu
verarbeiten oder zu nutzen. Soweit es möglich ist, sollten Daten pseudonymisiert
werden.
Grundsatz
der Verantwortlichkeit
Jede Organisation die personenbezogene Daten besitzt, kann für
ihre Arbeit verantwortlich gemacht werden. Der Umgang mit
personenbezogenen Daten ist für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
Grundsatz
der Rechtmäßigkeit
Für die Verarbeitung von personenbezogene Daten muss eine
gesetzliche Grundlage bestehen.
Die Verfügbarkeit personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit sind sicherzustellen. Vor allem ist ein Schutz vor Missbrauch und
Manipulation einzurichten.
Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen zur Datensicherheit sollten in einem angemessenen Verhältnis
zum Schutzzweck stehen.
Grundsatz
der Partizipation
Jeder Betroffene sollte wissen (eventuell auch mitbestimmen können), wer
welche Daten verarbeitet und weitergibt.
Der Betroffene hat eine besondere Stellung im BDSG ... |